Wie hoch sind die Pflegeheim-Kosten?
Wenn unsere Lieben allein zu Hause nicht zurechtkommen und Pflege daheim nicht oder nicht mehr möglich ist, wird es Zeit, über einen Umzug in ein Pflegeheim nachzudenken. Wir erklären, wie hoch die Pflegeheim-Kosten sind und was Sie alles beachten sollten.
Bevor man sich mit den Pflegeheim-Kosten auseinandersetzt, wird geprüft, ob der betroffene Angehörige Anspruch auf Pflegeleistungen hat. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder einer privaten Pflegeversicherung überprüft die Hilfebedürftigkeit persönlich vor Ort und teilt einen sogenannten Pflegegrad zu. Anschließend können Leistungen über die Pflegekasse beantragt werden. Über den Pflegegrad muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Ist der Fall akut, muss die Entscheidung innerhalb einer Woche getroffen werden.
Kosten für Pflegeheim: So setzen sie sich zusammen
Die Pflegeheim-Kosten umfassen verschiedene Kostenpunkte, die der Pflegeheimbetreiber abrechnen kann. Darunter fallen:
Pflege und Betreuung
Verpflegung und Zimmermiete
Investitionskosten
ggf. Ausbildungskosten
ggf. Zusatzleistungen wie Versorgungsartikel
Wer einen Pflegegrad bewilligt bekommen hat und zuvor regelmäßige Beiträge in die gesetzliche oder private Pflegeversicherung gezahlt hat, erhält von der Pflegekasse einen Kostenzuschuss für Pflege und Betreuung. Die restlichen Posten müssen selbst getragen werden.
Wie viel der Pflegeheim-Kosten übernimmt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse beteiligt sich wie folgt an den monatlichen Kosten für das Pflegeheim:
Pflegegrad 1: 125 Euro (als Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
So hoch ist der Eigenanteil bei den Pflegeheim-Kosten
Die Pflegekosten liegen in der Regel höher als die Summe, die die Pflegekasse an den Leistungsempfänger zahlt. Deshalb muss immer auch mit einem Eigenanteil gerechnet werden.
Menschen mit Pflegegrad 1 müssen die Pflegekosten selber tragen. Ihnen steht lediglich der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich zu. Die selbst zu zahlenden Kosten richten sich ab dem Pflegegrad 2 nach dem sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), von dem Unterkunft, Verpflegung und andere Zusatzleistungen bezahlt werden. Die Höhe des EEE ist unabhängig vom Pflegegrad, d.h. Menschen mit Pflegegrad 2 und Pflegegrad 5 zahlen denselben Betrag. Geregelt ist dies im 2. Pflegestärkungsgsetz.
Eine Pauschalsumme beim Eigenanteil der Pflegeheim-Kosten gibt es nicht, da die Kosten von Heim zu Heim schwanken. Daher lohnt es sich, die Pflegeheime im Vorfeld zu vergleichen.
Dennoch zeigt sich ein Trend: Nach Erhebungen der Krankenkasse VDEK steigt der Eigenanteil in den letzten Jahren kontinuierlich an. Betrug er 2018 noch im Durchschnitt 1.772 Euro, waren es 2022 etwa 2.179 Euro im Schnitt.
Kommt es zu neuen Regelungen der Pflegesätze oder einer Erhöhung der Zusatzkosten für Unterkunft und Verrpflegung, steigt in der Regel der Eigenanteil. Auch wenn die Gehälter der Pflegekräfte steigen, ist häufig eine selbst zu zahlende Beitragserhöhung die Folge.
Neu ab 2022: Pflegebedürftige erhalten Leistungszuschlag
Die Pflegekasse zahlt seit dem 1. Januar 2022 einen sogenannten Leistungszuschlag und beteiligt sich damit an den Kosten der stationären Pflege. Doch was bedeutet das genau?
Der Leistungszuschlag bezuschusst den Eigenanteil der Pflege- und Ausbildungskosten. Dabei zahlt die Pflegekasse den jeweilige Betrag an das Pflegeheim. Ausgenommen vom Leistungszuschlag sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten – diese Kosten muss der Pflegeversicherte immer selber tragen.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige eines der Pflegegrade 2 bis 5 hat und in einem Heim mit vollstationärer Pflege wohnt. Wie hoch dieser Zuschuss ausfällt, ist individuell, weil er sich danach richtet, wie lange jemand im Pflegeheim wohnt und betreut wird:
Bis zu 12 Monate: 5 Prozent des Eigenanteils
Mehr als 12 Monate: 25 Prozent des Eigenanteils
Mehr als 24 Monate: 45 Prozent des Eigenanteils
Mehr als 36 Monate: 70 Prozent des Eigenanteils
Gut zu wissen: Bei einem Heimwechsel oder Kassenwechsel wird die Dauer des Heimaufenthalts nicht zurückgestuft. Bei Fragen können Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten lassen.
Pflegeheim-Kosten für Verpflegung und Unteringung
Für die täglichen Mahlzeiten und Getränke muss der Pflegebedürftige selber aufkommen. Das gilt auch für die Zimmermiete und Reinigung.
Ausnahmen gibt es jedoch: Wenn der Betroffene aus gesunheitlichen Grünen zum Beispiel nicht in der Lage ist, genügend Nahrung aufzunehmen, reduziert sich der Eigenanteil. Auch bei Urlaub, Reha oder einem Krankenhausaufenthalt, müssen die Pflegekosten vom Heimbetreiber entsprechend gesenkt werden; mindestens um 25 Prozent.
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Kann der Pflegebedürftige die monatlichen Pflegeheim-Kosten nicht durch seine Rente, eigenes Vermögen oder Ehepartner selbst aufbringen, greift der sogenannte Elternunterhalt. Das bedeutet: Das Sozialamt kann Kinder dazu verpflichten, Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen, insofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die gute Nachricht: In fast 9 von 10 Fällen müssen Kinder nicht die Pflegekosten ihrer Eltern übernehmen.
Der Elternunterhalt ist im Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt und umfasst diese Bedingungen:
Es gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr. Liegt das Kind darüber, muss es Unterhalt zahlen. Auch wenn es weniger als 100.000 Euro verdient, jedoch ein verwertbares Vermögen wie eine Immobilie besitzt, greift der Elternunterhalt.
Die Verwandtschaft muss ersten Grades sein.
Diese Regelung gilt auch umgekehrt bei Eltern, deren volljähriges Kind pflegebedürftig ist. Auch hier müssen Eltern nur zahlen, wenn ihr Einkommen über 100.000 Euro liegt.
Die Gehälter der Schwiegerkinder bleiben unangetastet.
Werden Kinder nach Überprüfung dieser Kriterien zum Elternunterhalt verpflichtet, steht ihnen ein monatlicher Selbstbehalt von 2.000 Euro netto (für Alleinstehende) zur Verfügung. Übersteigen die Miet- und Nebenkosten diesen Betrag, müssen die Kosten entsprechend nachgewiesen werden. Zudem wird ein pauschaler Betrag zum Selbstbehalt dazugerechnet. Er beträgt 50 Prozent des darüber liegenden Nettoeinkommens. Bei verheirateten Kindern mit einem gemeinsamen Einkommen oberhalb der 100.000-Euro-Grenze beträgt der Selbstbehalt 3.600 Euro. Dieser erhöhte Selbstbehalt gilt nicht für unverheiratete Kinder, die trotzdem in einer Partnerschaft leben.
Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 3.200 monatlich, beträgt der Selbstbehalt nach Abzug der 2.000 Euro rund 1.800 Euro. Wird der Pauschalbetrag abgezogen, liegt der maximale Elternunterhaltsbetrag in diesem Fall bei 700 Euro monatlich.
Dem Pflegebdürftigen steht nach dem Gesetz ein Schonvermögen in Höhe von 5.000 Euro zu. Diese Summe bleibt unangetastet; die gleiche Höhe gilt für den Ehepartner. Zum Schonvermögen zählen zudem Immobilien, die noch mindestens von einem der beiden Eheleute bewohnt ist. Anders sieht es aus, wenn der Pflegebedürftige in ein Heim zieht und der Ehepartner sich eine kleinere Wohnung sucht.

Pflegeheim-Kosten: Wann springt das Sozialamt ein?
Reichen die Unterhaltsleistungen nicht aus, um den Heimplatz zu finanzieren, kann ein Antrag beim Sozialamt auf „Hilfen zur Pflege“ gestellt werden. Das Amt bewertet zunächst noch einmal, ob alle Möglichkeiten des Elternunterhalts ausgeschöpft sind und ob es andere Vermögenswerte gibt, die zur Deckung der Pflegeheim-Kosten herangezogen werden können. Ist das nicht der Fall, hat der Antrag zur Kostenübernahme sehr gute Chancen.
Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Sozialamtes sind zudem, dass
die pflegebedürftige Person nicht pflegeversichert ist oder
einen pflegerischen Bedarf hat, der nach MD-Gutachten erst unter sechs Monaten besteht, und nicht durch anderweitige Sozialversicherungen abgedeckt ist,
eine Heimbedürftigkeit gegeben ist,
eine Schwerpflegebedürftigkeit vorliegt oder
die betroffene Person die Eigenleistungen wie Verpflegung und Unterkunft finanziell nicht eigenständig stemmen kann.
Zwingend ist, dass die betroffenen Person den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat, denn bei Pflegegrad 1 zahlt das Sozialamt keine Hilfe zur Pflege. Zudem sollte ein Heim ausgesucht werden, dessen Kosten angemessen sind.
Wichtig: Informieren Sie sich beim Amt oder bei der Verbraucherzentrale, welche Geldleistungen nicht auf das Einkommen gerechnet werden. Elterngeld oder Sozialhilfe beispielsweise gehören nicht dazu.
Zusätzlich kann für die sozialhilfebedürftige Person ein sogenanntes Taschengeld in Höhe von mindestens 121,27 Euro beantragt werden.
Tipp: Falls das Sozialamt den Antrag ablehnt, kann es sich lohnen, die Unterlagen von einem Juristen prüfen zu lassen – bei der Berechnung werden häufig Fehler gemacht. In diesem Fall kann die Entscheidung angefochten werden.
Wer zahlt die Altersheim-Kosten, wenn kein Pflegegrad vorliegt?
Es ist durchaus möglich, auch ohne einen anerkannten Pflegegrad ins Pflegeheim umzuziehen – allerdings ist das sehr teuer. Durchschnittlich belaufen sich die Pflegeheim-Kosten in Deutschland dann auf rund 3.200 Euro pro Monat, die selbst finanziert werden müssen. Dieser Betrag kann von Heim zu Heim variieren. Weder die Pflegeversicherung noch das Sozialamt beteiligen sich dabei. Hier sollte ein Gespräch mit der Heimleitung erfolgen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme möglich ist und wie hoch die Pflegeheim-Kosten sind.
Quellen:
Kosten im Pflegeheim: Wofür Sie zahlen müssen und wofür die Pflegekasse, in: verbraucherzentrale.de
Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt, in: verbraucherzentrale.de
Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung, in: bundesgesundheitsministerium.de
Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV), in: vdek.de