Wegen Corona: Gesetzesänderungen ab 1. April 2020
Vergangene Woche haben Bundestag und Bundesrat eine Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, die die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern sollen. Was ändert sich ab April 2020 für Privatpersonen?
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Am 1. April 2020 treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die Deutschland vor allzu schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise schützen sollen. Das Corona-Rettungspaket der Bundesregierung beinhaltet zahlreiche Hilfen für kleine und große Unternehmen – aber auch Privatpersonen, die jetzt in finanzielle Not geraten, sollen unterstützt werden.
Leichterer Zugang zum Kinderzuschlag ab April 2020
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern, deren Gehalt nicht für die Versorgung aller Familienmitglieder ausreicht. Für durch die Corona-Krise in finanzielle Not geratene Familien hat das Bundesfamilienministerium jetzt den „Notfall-Kiz“ gestartet – Eltern mit Einnahmeausfällen sollen so leichter Unterstützung bekommen.
Bisher wurde der Kinderzuschlag auf Grundlage des Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate berechnet. Vom 1. April bis zum 30. September 2020 müssen Eltern bei der Antragstellung nur noch ihr Einkommen des letzten Monats nachweisen. Zusätzlich können Eltern, die zuletzt den höchstmöglichen Kinderzuschlag erhalten haben, einmalig eine sechsmonatige Verlängerung beantragen, bei der die Einkommensprüfung ganz wegfällt.
Hartz IV ohne Prüfung wegen Corona-Krise
Eine vorrübergehende Ausnahmeregelung bei der Hartz-IV-Antragstellung: Für das erste halbe Jahr entfällt die Prüfung von Vermögen und Wohnungsmiete. Eine weitere Gesetzesänderung ab April 2020 als Reaktion auf die Corona-Pandemie: Antragsteller müssen außerdem nicht persönlich im Jobcenter erscheinen – ein Anruf genügt.
Arbeitslosengeld kann in der nächsten Zeit online oder telefonisch beantragt werden.
Erweiterter Kündigungsschutz für Mieter als Gesetzesänderung ab April 2020
Nach der bisherigen Rechtslage konnten Vermieter ihren Mietern kündigen, wenn die Mietzahlungen zwei Monate in Folge ausgeblieben waren. Ab 1. April 2020 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die zunächst bis 30. Juni 2020 gilt: Wenn Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Krise der Grund sind, dass der Mieter seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann, ist die Kündigung des Mietverhältnisses verboten. Die Bundesregierung behält sich vor, den Gültigkeitszeitraum dieser Sonderregelung bis zum 30. September 2020 auszuweiten.
Allerdings: Die Mietschulden werden dem Mieter in solch einem Fall nicht erlassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Zahlungsrückstände bis zum 30. Juni 2022 zu begleichen – andernfalls darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
Zahlungsaufschub bei Darlehen und Versicherungen als Reaktion auf Corona-Krise
Private Eigentümer, die durch die Corona-Krise Schwierigkeiten bekommen, ihre Raten zu bezahlen, dürfen ihr Darlehen bis zu drei Monate pausieren. Diese sogenannte Stundungsregelung gilt für Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen mit Fälligkeitsdatum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 und bezieht sich ausschließlich auf Verbraucherdarlehensverträge (also zu Privatzwecken abgeschlossene Darlehensverträge), die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.
Die Stundungsregelung greift allerdings nur dann, wenn der Eigentümer durch die Corona-Krise Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass bei Fortzahlung der Raten ein „angemessener Lebensunterhalt“ für ihn oder seine Familie nicht mehr gewährleistet werden kann.
Auch bei Pflichtversicherungen (etwa private Kranken- oder Pflegeversicherungen) ist der dreimonatige Zahlungsaufschub möglich – und zwar bei Verträgen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden.
Strom, Wasser, Telefon: Grundversorgung ist abgesichert
Um zu verhindern, dass Menschen durch die Corona-Krise von der Grundversorgung abgeschnitten werden, haben Verbraucher zusätzlich das Recht, Zahlungen von Strom-, Gas-, Wasser- und Telefonrechnungen für bis zu drei Monate auszusetzen – wenn der Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist auch hier der Nachweis, dass die Fortzahlung der Rechnungen den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde. Die Zahlungen müssen ebenfalls bis 30. Juni 2020 nachgeholt werden.
Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise in Kurzarbeit sind und eine zusätzliche Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen (etwa dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft), müssen sich den Zuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen – solange das Gesamteinkommen aus verbleibendem Gehalt, Kurzarbeitergeld und Zuverdienst das gewohnte Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Dieser Anreiz soll dazu beitragen, dass in den systemrelevanten Branchen auch weiterhin genügend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Mit diesen Gesetzesänderungen ab dem 1.April 2020 will die Bundesregierung die Bürger unterstützen. Daher wurde das Corona-Rettungspaket sehr zügig durchgesetzt.
Quellen:
Schutz für Mieterinnen und Mieter, in: bmjv.de
Hilfe für Eltern in der Corona-Zeit: Der Notfall-KiZ, in: bmfsfj.de
Fragen und Antworten: Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise, in: bmjv.de
Das Sozialschutz-Paket, in: bmas.de
Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird, in: verbraucherzentrale.de
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