Pflegezeit – Möglichkeiten für berufstätige Angehörige
Wird ein Familienmitglied pflegebedürftig, können Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Um herauszufinden welches Modell besser zur eigenen Situation passt, sollten einige Dinge beachtet werden.
Es ist für alle Beteiligten nicht einfach, wenn eine nahestehende Person nicht mehr für sich allein sorgen kann. Dann stehen die Angehörigen vor der schweren Aufgabe, den Alltag zwischen Pflege und Beruf zu bewältigen. Das überarbeitete Pflegezeit-Gesetz ermöglicht vielen Berufstätigen den zeitweisen oder kompletten Ausstieg aus dem Job.
Pflegezeit und weitere Auszeit-Modelle
Neben der Pflegezeit besteht die Möglichkeit Familienpflegezeit zu beantragen. Der Unterschied liegt vor allem in der Dauer. In der Pflegezeit lässt man sich für maximal sechs Monate ganz oder teilweise vom Beruf freistellen. Die Familienpflegezeit ist auf höchstens 24 Monate angelegt mit einer Reduzierung der Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Woche. Bei der Pflege ist die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes möglich. Das Angebot können nicht nur direkte Verwandte wie Ehegatten, Kinder oder Eltern, sondern auch zum Beispiel verschwägerte Angehörige in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist ein Pflegegrad sowie eine Mindestgröße des Betriebes. Bei der Pflegezeit muss dieser wenigstens 15, bei der Familienpflegezeit mindestens 25 Mitarbeiter zählen.
Die Finanzierung für die Pflegezeit durchdenken
Vor dem Antrag Pflegezeit und Familienpflegezeit, sollte man sich darüber klar werden, welche finanziellen Einbußen das zur Folge hat. Eine Unterstützung vom Staat gibt es nicht. Es besteht die Möglichkeit ein Zinsloses Darlehen aufzunehmen. Die Höhe kann man beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nachrechnen lassen (www.bafza.de). Dort gibt es auch die entsprechenden Anträge.

Im Akutfall die Pflegezeit organisieren
Aufgrund dieser Einschränkungen ist es ratsam, die Pflegezeit gut zu überdenken und zu planen. Gerade wenn der Pflegefall spontan eintritt, besteht häufig die Gefahr vorschnell zu handeln. Hier liefern Seniorenstützpunkte oder Sozialverbände erste Anlaufstellen für Beratung und Hilfe beim Abwägen. Im Akutfall kann man eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von zehn Tagen in Anspruch nehmen. Diese Zeit ist für die Organisation der Pflege vorgesehen. Dann kann man Pflegeunterstützungsgeld beantragen: 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts.
Während der Pflegezeit sozial abgesichert bleiben
Sobald die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt ist, besteht bis zu deren Ende ein Kündigungsschutz für den Pflegenden. Die Pflegezeit muss spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich beantragt werden, die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vorher. Sollte sich der Zustand des pflegebedürftigen Angehörigen ändern, kann die Auszeit auch vorzeitig beendet werden.
Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn mindestens ein Pflegegrad zwei vorliegt und die wöchentliche Arbeitszeit während der Pflegezeit 30 Stunden nicht übersteigt. Bei einer teilweisen Auszeit wird die Krankenversicherung weiter über den Arbeitgeber geführt. Steigt der Pflegende für die Zeit komplett aus dem Beruf aus, sollte er prüfen, ob er über den Ehepartner versichert ist und sich gegebenenfalls freiwillig krankenversichern. Alternativ kann auch ein Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden, die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.

Pflegezeit zum Begleiten der letzten Momente
Für diesen Fall existiert ein weiteres Pflegezeit-Modell. Wer jemanden in seiner letzten Lebensphase begleiten möchte, kann sich hierfür maximal drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflege kann dann von zu Hause oder in stationärer Umgebung wie einem Hospiz stattfinden. Dazu braucht man nur eine ärztliche Bescheinigung.
Gesetzliche Regelungen von Pflegezeit-Möglichkeiten im Überblick
Pflegeunterstützungsgeld
Dauer: maximal 10 Tage
Freistellung: vollständig
Betriebsgröße: keine Vorgabe
Antrag: ohne Ankündigungsfrist
Finanzierung: Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung) für eine pflegebedürftige Person
Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit möglich
Pflegezeit
Dauer: maximal 6 Monate
Freistellung: vollständig oder teilweise (nach Absprache)
Betriebsgröße: ab 15 Beschäftigten
Antrag: zehn Tage vor Beginn
Finanzierung: zinsloses Darlehen
Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit möglich (maximal 24 Monate)
Familienpflegezeit
Dauer: maximal 24 Monate
Arbeitszeit: durchschnittlich etwa 15 Stunden/Woche (blockweise)
Betriebsgröße: ab 25 Beschäftigten
Antrag: acht Wochen vor Beginn
Finanzierung: zinsloses Darlehen
keine zwei Familienpflegezeiten für einen Angehörigen nacheinander möglich