Masern-Impfpflicht ab 1.3.: Welche Strafe droht Impfverweigerern?
Ab 1. März 2020 gilt in Deutschland die Masern-Impfpflicht. Das bedeutet, dass Eltern den Masernimpfschutz ihres Kindes vorweisen müssen, bevor es in einer Kita oder Schule aufgenommen wird. Doch was passiert, wenn Eltern sich dennoch weigern, ihr Kind gegen Masern impfen zu lassen?

Am 1. März tritt das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft. Damit gilt in Deutschland die Masern-Impfpflicht für Kinder und Angestellte in Kindertagesstätten oder Schulen; außerdem für medizinisches Personal und Beschäftigte in Asylbewerberunterkünften sowie die Bewohner solcher Unterkünfte.
Masern-Impfpflicht für Kinder und verschiedene Berufsgruppen
Das heißt: Eltern aller Kinder, die ab dem 1. März neu eine Kita oder Schule besuchen und das erste Lebensjahr vollendet haben, müssen nachweisen, dass ihr Kind die Impfung gegen Masern erhalten hat. Der Nachweis geschieht in der Regel durch Vorlage des Impfausweises oder des gelben Kinderuntersuchungshefts. Auch Angestellte, die ab 1. März neu in einer Kindertagesstätte oder medizinischen Einrichtung die Arbeit aufnehmen, müssen einen entsprechenden Nachweis liefern – er ist künftig Einstellungsvoraussetzung in den entsprechenden Bereichen.
Für Kinder, die bereits in einer Einrichtung betreut werden sowie für Angestellte, die bereits in einer solchen Einrichtung arbeiten, gilt eine Übergangsregelung: Sie müssen den Nachweis über die Masernimpfung bis zum 31. Juli 2021 bei der Leitung ihrer Einrichtung vorlegen.
Was passiert, wenn ich mein Kind nicht impfen lasse?
Können Eltern keinen Masernimpfschutz für ihr Kind nachweisen, müssen sie damit rechnen, dass ihr Kind nicht in der Kita aufgenommen wird beziehungsweise seinen Betreuungsplatz verliert. Wird dennoch ein ungeimpftes Kind in einer Kita betreut, droht den Eltern oder der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.
Schulen können Kinder wegen der bestehenden Schulpflicht nicht ohne Weiteres ablehnen oder ausschließen. Sie sind stattdessen aufgefordert, das ungeimpfte Kind dem Gesundheitsamt zu melden. Dieses setzt sich dann mit den Eltern in Verbindung: Weigern sich die Eltern weiterhin, ihr Kind impfen zu lassen, müssen sie sich auf eine Strafzahlung einstellen. Auch mehrmalige Strafzahlungen sind dann möglich.
Warum wurde das Masernschutzgesetz eingeführt?
Das Masernschutzgesetz verfolgt vorrangig das Ziel, Kinder besser vor einer Infektion mit dem Masernvirus zu schützen. Die Masern sind eine hochansteckende Infektionskrankheit, die schwere Komplikationen mit sich bringen kann – im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung.
Das weitere Ziel ist das Erreichen einer Impfquote von 95 Prozent, die notwendig ist, um einen ausreichenden "Herdenschutz" zu gewährleisten. Diese Quote ist für die erste Teilimpfung gegen Masern bei Schulanfängern zwar schon erreicht (97,1 Prozent), für die zweite Teilimpfung aber noch nicht (etwa 93 Prozent).
Impfen soll "einfacher" werden
Wer nicht vollständig durchgeimpft ist, ist nicht automatisch ein Impfgegner oder gar Impfverweigerer – häufig liegt es an anderen Gründen, dass etwa die Auffrischung der Masernimpfung fehlt. Denn Impfen ist immer auch mit einem gewissen Aufwand verbunden und nicht zuletzt müssen sich Eltern überhaupt bewusst sein, dass eine weitere Impfung ihres Kindes ansteht.
Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen des Masernschutzgesetzes einige Hürden abgebaut werden, um das Impfen zu "erleichtern": So dürfen künftig alle Fachärzte, ausgenommen Zahnärzte, Schutzimpfungen durchführen. Zusätzlich soll ein sogenannter digitaler Impfausweis eingeführt werden: Die elektronische Hinterlegung von Impfungen soll es Ärzten ermöglichen, Patienten an Folgeimpfungen zu erinnern.
Für wen gilt die Masern-Impfpflicht nicht?
Menschen, die bereits einmal an Masern erkrankt und damit immun gegen das Virus sind, müssen keinen Impfnachweis erbringen – auch, wenn sie einer der genannten Personengruppen angehören. Sie müssen allerdings durch ein Attest nachweisen können, dass sie die Krankheit bereits einmal durchgemacht haben. Zudem sind Kinder unter einem Jahr sowie Menschen, die vor 1971 geboren sind, von der Masern-Impfpflicht ausgenommen.