Masern-Impfung: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht

Es gibt Widerstand gegen die Masern-Impfung, für die ab dem 31. Juli eine Nachweispflicht besteht: Einige Eltern halten dies für einen „Eingriff in die Unversehrtheit ihrer Kinder“ und haben geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Frage nun eine Entscheidung gefällt.

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Ab dem 31. Juli 2022 besteht für die Masern-Impfung eine Nachweispflicht. Diese gilt uneingeschränkt. Vor zwei Jahren war die gesetzliche Impfpflicht bereits eingeführt worden, sie galt bisher eingeschränkt. Wen das betrifft, was geschieht, wenn man nicht gegen Masern geimpft ist – und wie das Bundesverfassungsgericht im Fall der Klage gegen die Nachweispflicht entschieden hat.

Masern-Impfpflicht: Bundesverfassungsgericht weist Klage zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage zurückgewiesen und die Masern-Impfpflicht für verfassungsgemäß erklärt. Dies berichtet unter anderem der „Spiegel“. Geklagt hatten 4 Familien, die die Impfpflicht für „einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht ihrer Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr eigenes Erziehungsrecht“ halten.

Die Karlsruher Richter:innen sehen das anders: Die Grundrechtseingriffe seien nicht unerheblich, aber zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen, heißt es. Also bleibt die Masern-Impfpflicht in Kraft. 

Masern: Nachweispflicht der Impfung in Kitas und Schulen ab dem 31. Juli

Seit dem 31. Juli müssen alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr und die Beschäftigten in Kitas und Schulen nachweisen, dass sie gegen das ansteckende Masernvirus geimpft sind. Zuvor war mit dem „Masernschutzgesetz“ am 1. März 2020 eine Nachweispflicht für Kinder eingeführt worden, die neu in die Einrichtungen aufgenommen wurden.

Nun müssen alle Kinder diesen Nachweis erbringen. Dazu muss entweder der Impfausweis, das gelbe Untersuchungsheft oder ein ärztliches Attest vorgelegt werden, sofern derjenige schon mal mit Masern infiziert war. Das gleiche gilt für Erzieher:innen, Lehrer:innen und andere Beschäftigte in diesen Einrichtungen, die nach 1970 geboren wurden. Der Grund: Vor 1970 gab es noch keine Masern-Impfungen – diese Menschen waren in der Regel an Masern erkrankt und sind lebenslang immun.

Nachweispflicht für Masern-Impfung in Gemeinschaftsunterkünften

Eigentlich sollte diese zweite Stufe der Impflicht bereits ab dem 31. Juli 2021 gelten, wurde wegen der Corona-Pandemie jedoch zweimal verschoben und tritt nun in Kraft. Die Nachweispflicht gilt allgemein für Gemeinschaftseinrichtungen – überall dort, wo viele Menschen aufeinandertreffen.

Neben Schulen und Kitas müssen daher auch weitere Gruppen den Nachweis vorlegen:

  • Personal und Bewohner:innen von Asyl- und Geflüchtetenunterkünften

  • Medizinischen Einrichtungen, wie Arztpraxen oder Krankenhäuser

In der Medizin ist das laut Bundesgesundheitsministerium aber sowieso schon „gelebte Praxis“.

Keine Masern-Impfung: Was droht dann?

Wenn Eltern ihre Kinder nicht impfen lassen, drohen Strafen: Kita-Kinder können vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Da in Deutschland eine Schulpflicht besteht, geht das dort natürlich nicht – jedoch müssen Eltern dann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen, da sie eine Ordnungswidrigkeit begehen. Auch die Beschäftigten müssen gegen Masern geimpft sein, sonst dürfen sie nicht in Kita oder Schule arbeiten.

Schließt eine Einrichtung ungeimpfte Kinder nicht aus, kann auch gegen die Leitung ein Bußgeld verhängt werden. Das gleiche gilt für ungeimpftes Personal und ungeimpfte Bewohner:innen anderer Gemeinschaftseinrichtungen. Nicht nur aus gesundheitlichen Gründen sollte man daher ab dem 31. Juli der Nachweispflicht für die Masern-Impfung besser nachkommen.

Quelle:

Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen in: bundesgesundheitsministerium.de