Inkontinenzmaterial: Was zahlt die Kasse?
In Deutschland leben acht Millionen Menschen mit einer Blasenschwäche. Mit speziellem Inkontinenzmaterial können sie dennoch ein unbeschwertes Leben führen. Erfahren Sie hier, welche Kosten die Krankenkassen übernehmen.

Es passiert beim Niesen oder Husten, beim Lachen oder beim Sport: Plötzlich lässt sich der Urin nicht mehr zurückhalten und schießt aus der Blase. Ärzte sprechen dann von einer Belastungsinkontinenz, von der vor allem Frauen betroffen sind. Bei der Dranginkontinenz tritt hingegen plötzlich so starker Harndrang auf, dass die Betroffenen es häufig nicht mehr rechtzeitig zur Toilette schaffen. Grundsätzlich können beide Formen behandelt werden. Vor allem in frühen Stadien kommen Beckenboden- und Blasentraining sowie Medikamente zum Einsatz. Ist eine vollständige Heilung nicht möglich, kann spezielles Inkontinenzmaterial das Leben der Betroffenen erleichtern.
Inkontinenzmaterial: Was bietet der Handel an?
Am häufigsten wird aufsaugendes Inkontinenzmaterial (Einlagen, Windeln, Pants) eingesetzt. Die zweite Kategorie bilden ableitende Hilfsmittel wie Kondom-Urinale und Katheter. Daneben gibt es noch Hilfsmittel, die die Pflege eines Angehörigen mit Inkontinenz erleichtern. Hierzu zählen etwa Bettschutzeinlagen, aber auch Einmalhandschuhe.
Kostenerstattung von Inkontinenzmaterial
Viele dieser Hilfsmittel sind nicht billig. Inkontinenzmaterial kann aber von einem Arzt verordnet werden. Liegt ein ärztliches Attest vor, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Hilfsmittel auf Kassenrezept bekommt man, wenn mindestens eine mittelgradige Inkontinenz vorliegt (100 ml Urin in 4 Stunden) oder wenn die Blasenschwäche Folge eines Schlaganfalls, einer Grunderkrankung wie Diabetes oder Multipler Sklerose oder einer Operation ist. Für die Pflegehilfsmittel gilt: Liegt eine Pflegegerade vor, zahlt die Krankenkasse jeden Monat eine Pauschale von 40 Euro.

Windeln als Hilfsmittel
Die Kostenübernahme für Inkontinenzmaterial, wie Katheter und Urinsammelbeutel, ist in der Regel unproblematisch. Bei Windeln ist es etwas komplizierter. Zunächst einmal gelten diese nämlich als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens – und die sind nicht erstattungsfähig. Sie werden aber als Hilfsmittel anerkannt, wenn sie zur Vorbeugung oder Behandlung von Hauterkrankungen wie Wundliegen oder Entzündungen dienen. Auch wenn ein Patient nur mit Windeln am sozialen Leben teilnehmen kann, werden sie von der Kasse bezahlt.
Schlechte Qualität von Inkontinenzmaterial?
Viele Kassen haben Festverträge mit Lieferanten, denen sie eine monatliche Pauschale für Inkontinenzmaterial wie beispielsweise Windeln bezahlen. Das sind meist zwischen 16 und 38 Euro. Für den Patienten heißt das: Für die Windeln der Vertragspartner muss er nur eine Zuzahlung von zehn Prozent (also 1,60 bis 3,80 Euro) leisten. Allerdings sind diese oft mangelhaft oder die Stückzahl reicht nicht aus. Zahlreiche Versicherte beklagen, dass die Windeln nach kurzer Zeit ihre Saugfähigkeit verlieren und es immer wieder zu Entzündungen kommt. Dann empfiehlt es sich, bei den Krankenkassen Anträge auf Versorgung mit Inkontinenzhilfen von ausreichender Qualität zu stellen. Einen Musterantrag finden Sie im Internet unter www.bvkm.de

Keine Erklärung unterschreiben, wenn Sie sich unsicher fühlen
Grundsätzlich haben Patienten Anspruch auf eine Versorgung mit Inkontinenzmaterial in medizinisch erforderlicher Menge und Qualität. Trotzdem verlangen einige Lieferanten, mit denen die Krankenkassen Verträge geschlossen haben, unzulässige Mehrkosten von den Patienten.
Übrigens gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel, zu denen auch Bettschutzeinlagen zählen. Um diesen Anspruch zu erfüllen, muss der Antragsteller eine Pflegestufe haben und zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft leben. Für eine regelmäßige Versorgung mit den gesetzlich erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln empfiehlt es sich, diese im monatlichen Abo zu bestellen, zum Beispiel beim Hamburger Unternehmen Curablu. Curablu bietet eine Pflegehilsmittel-Box an, die nach Ihrem Bedarf zusammengestellt und monatlich versandkostenfrei ausgeliefert wird.
Hintergrund: Die Lieferanten bekommen von der Kasse für jeden Patienten die gleiche Summe – egal, ob sie für einen leicht inkontinenten Patienten mit zehn Euro auskommen oder für einen Schwerstbehinderten 50 Euro im Monat benötigen. Es kommt daher immer wieder vor, dass Lieferanten nicht bereit sind, Menschen mit einem sehr hohen Bedarf an Windeln zu den vereinbarten Konditionen mit Inkontinenzmaterial zu versorgen – obwohl sie dazu vertraglich verpflichtet sind.
Oft erhalten Versicherte von ihrer Krankenkasse oder dem Lieferanten die Auskunft, dass ihnen nur maximal 150 Windeln pro Monat zustehen. Doch das stimmt nicht! Zwar empfiehlt der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine Menge von vier bis fünf Windeln pro Tag (120 bis 150 im Monat). Wer aber aus medizinischen Gründen mehr benötigt, bekommt auch mehr.
Mehrkosten bei Inkontinenzmaterial
Mehrkosten müssen Versicherte nur dann tragen, wenn sie ein höherwertiges Produkt haben wollen, als auf dem Rezept steht. Alles, was medizinisch notwendig ist, muss die Kasse erstatten. Lassen Sie sich nicht darauf ein, wenn Sie eine Patientenerklärung mit der Überschrift „Wunsch auf höherwertige Versorgung“ unterschreiben sollen. Denn sonst bleiben Sie auf den Mehrkosten sitzen. Bestehen Sie gegenüber der Kasse auf Ihren Anspruch.

Was auf dem „Windel-Rezept“ stehen sollte
Achten Sie darauf, dass Ihr Arzt das Rezept für Inkontinenzmaterial richtig ausstellt. Nur so können Sie sichergehen, dass keine ungeplanten Zusatzkosten auf Sie zukommen. Hilfsmittel müssen grundsätzlich auf einem separaten Rezept ausgestellt werden. Das Feld mit der Ziffer 7 für Hilfsmittel muss angekreuzt sein.
Das Rezept muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Hilfsmittels oder die 7-stellige Hilfsmittelnummer
- Größe, Saugstärke und Stückzahl
- den Verordnungszeitraum
- den genauen Verordnungsgrund und/oder eine Begründung für die Notwendigkeit des Hilfsmittels (z.B.: „zur Prävention bei schweren Funktionsstörungen oder einer Hautkrankheit“ oder „zur Ermöglichung der Teilnahme am sozialen Leben“)
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