Coronavirus: Telefonische Krankschreibung bei Erkältungen wieder möglich

Für Menschen mit Erkältungssymptomen ist es ab Montag, den 19. Oktober, wieder möglich, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Alle Infos über die Maßnahme.

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Bereits im Frühjahr war es möglich, sich bei Erkältungen per Telefon krankschreiben zu lassen. Der Grund: Arztpraxen sollten entlastet werden. Da die Corona-Infektionen wieder zunehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass es nun wieder zugelassen ist, sich bei leichten Erkältungsbeschwerden telefonisch krankschreiben zu lassen. Ein Besuch in einer Arztpraxis ist somit nicht mehr notwendig.

Die Regelung tritt schon ab Montag, den 19. Oktober, in Kraft und soll zunächst bis Ende 2020 gelten.

Krankmeldung gilt für bis zu 7 Tage

Wegen des Corona-Virus ist es für Menschen mit leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Rücksprache zu erhalten und sich bis zu sieben Tagen krankschreiben zu lassen. Ein Arzt-Besuch ist in diesem Fall nicht mehr notwendig. 

Eine einmalige sieben-tägige Verlängerung ist anschließend ebenfalls per Telefon möglich.

Telefonische Krankmeldungen am Anfang der Pandemie bereits möglich

Am Anfang der Pandemie war es bereits eingeführt worden, dass man sich telefonisch krankschreiben lassen kann. Doch die Regelung wurde wieder aufgehoben und nur regional und zeitlich begrenzt per Ausnahmereglung und abhängig vom Infektionsgeschehen zugelassen.

Die Kassenärztliche Vereinigung hatte sich schon länger dafür ausgesprochen, die telefonischen Krankmeldung für Herbst und Winter zu erlauben. Arztpraxen wurden in der ersten kritischen Phase der Pandemie im März und April deutlich durch diese Maßnahme entlastet. Da die Zahl an Neuinfektionen in Deutschland derzeit rapide ansteigt, ist die telefonische Krankmeldung die einzige Möglichkeit, das Arbeitspensum von Hausärzten zu minimieren.

Fristen der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bleiben bestehen

Die Fristen, bis wann Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen müssen, bleiben bestehen. Im Regelfall ist dies spätestens am dritten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit. Die Fristen können jedoch auch individuell geregelt sein. Die Informationen über die Frist einer Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht im Arbeitsvertrag. Dort ist ebenfalls festgelegt, ab wann überhaupt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen muss, auch dies ist in Unternehmen unterschiedlich geregelt.