Corona und die Steuererklärung: Das alles ist absetzbar – und das nicht!
Die Pandemie bringt viele Menschen finanziell in Bedrängnis. Die Regierung versucht, mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket dagegen zu halten. Das hat für Arbeitnehmer allerdings auch steuerliche Folgen. Wie sich Corona auf die Steuererklärung auswirkt, was sich absetzen lässt und worauf Sie achten müssen!
Auch für 2020 ist eine Einkommensteuererklärung fällig. Anders als sonst lohnt es sich für viele Arbeitnehmer, diesmal genauer hinzuschauen: Von Kurzarbeitergeld über Homeoffice bis zum Kinderbonus – die Maßnahmen der Regierung müssen oder sollten auch steuerlich Beachtung finden. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie wegen Corona in der Steuererklärung geltend machen können und was nicht.
Die gute Nachricht: Seit diesem Jahr haben wir mehr Zeit für die Abgabe, denn statt Ende Mai muss die Erklärung erst zum 31. Juli bei Finanzamt eingereicht werden. Das gilt schon für das Jahr 2019. Noch besser haben es alle, die einen Steuerberater beauftragen: Diese haben wegen des hohen Arbeitsaufkommens durch die Pandemie sogar bis Ende August 2021 Zeit, um die Steuererklärungen für 2019 abzugeben.
Corona und die Steuererklärung: Das alles können Sie absetzen
Für 2020 können Sie sich beim Finanzamt einiges an Geld wieder holen. Manche Angaben müssen auch gemacht werden – deshalb sollten Sie bei der Steuererklärung besonders sorgsam sein.
Krankengeld muss ab 410 Euro angegeben werden
Wer krank wird – zum Beispiel, weil er sich mit dem Coronavirus infiziert hat, aber auch in allen anderen Fällen – bekommt bis zu sechs Wochen lang weiter sein Gehalt. Danach gibt’s Krankengeld. Man erhält zwar weniger als beim eigentlichen Gehalt, braucht darauf aber keine Steuern zuzahlen. In der Steuererklärung muss das Krankengeld allerdings angegeben werden, wenn es über dem Bagatellbetrag von 410 Euro liegt.
Außergewöhnliche Belastung durch Medikamente
Ob Nasenspray oder Antibiotika: Hat Ihnen der Arzt Arzneimittel verordnet, für die Sie eine Zuzahlung leisten müssen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastung angeben. Krankheitskosten, die als Folge von anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen entstehen, kann man generell als Sonderaufwendungen geltend machen. Insgesamt müssen diese Kosten jedoch über einer Grenze liegen, die als ‚zumutbare Belastung’ bezeichnet wird – und die ist individuell verschieden.
Kurzarbeit ist zwar steuerfrei, aber …
Wer während der Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten hat, sollte einiges beachten: Zwar muss man darauf keine Steuern zahlen, aber eine Steuererklärung abgeben, wenn man 2020 mehr als 410 Euro erhalten hat. Vorteilhaft ist es für alle, die nicht über das gesamte Jahr in Kurzarbeit waren oder mit weniger Stunden weitergearbeitet haben.
Unter Umständen ist jedoch vielleicht auch eine Steuernachzahlung fällig, wenn das Kurzarbeitergeld den persönlichen Steuersatz erhöht – in der Fachsprache Progressionsvorbehalt genannt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer nur zu 50 Prozent in Kurzarbeit ist und der Steuersatz aus Kurzarbeitergeld plus Lohn über dem des bisher versteuerten Einkommens liegt.
Und was passiert, wenn ein Unternehmen das Kurzarbeitergeld mit einem Zuschuss aufgestockt hat? Auch das bleibt steuerfrei, sofern es nicht mehr als 80 Prozent des Arbeitslohns beträgt.
Beim Bonus gibt es eine Steuer-Ausnahme
Wenn Sie während und wegen der Coronakrise einen Bonus vom Chef bekommen haben – zum Beispiel für Mehrarbeit oder einen besonders guten Job in dieser Zeit – bleibt der bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Das ist eine Ausnahme, denn normalerweise sind solche Sonderzahlungen steuerpflichtig.
1.250 Euro für ein Arbeitszimmer absetzen
Wenn Sie 2020 nachweislich über einen längeren Zeitraum im Homeoffice waren, können Sie ein Arbeitszimmer geltend machen. Es muss sich dabei um einen abgeschlossenen Raum handeln, der nur zum Arbeiten genutzt wird. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können Sie bis zu 1.250 Euro geltend machen. Wurde dort mehr als 90 Prozent des Jahres gearbeitet, können die Kosten sogar unbeschränkt abgesetzt werden.
Fünf Euro Homeoffice-Pauschale werden anerkannt
Möglichst viele Arbeitnehmer sollten zu Hause arbeiten, um so die Kontakte weiter zu verringern. Das honoriert der Gesetzgeber mit einer Pauschale: Fünf Euro pro Tag können Sie von der Steuer absetzen – insgesamt sind maximal 600 Euro, also 120 Tage, möglich. Das Gute: Ein eigenes Arbeitszimmer brauchen Sie nicht, auch die Arbeit am Küchentisch zählt. Aber Achtung: Wer bisher ein Arbeitszimmer abgesetzt hat, kann die Homeoffice-Pauschale nicht geltend machen.
Zu beachten ist dabei, dass diese Pauschale zu den Werbungskosten (zum Beispiel die Fahrt zur Arbeit oder Fachbücher) dazugerechnet wird: Dafür erkennt das Finanzamt automatisch 1.000 Euro pro Jahr an. Erst wenn Sie über dieser Grenze liegen, sparen Sie durch die Homeoffice-Pauschale Steuern.
Auch die Büroausstattung für das Homeoffice kann abgesetzt werden
Wer normalerweise im Büro arbeitet, hat zu Hause meist keinen voll ausgestatteten Arbeitsplatz. Mussten Sie daher etwa einen Bürostuhl oder einen Drucker anschaffen, können Sie dies als Werbungskosten absetzen. Allerdings nur, wenn Sie die Dinge zu 90 Prozent im Homeoffice nutzen: In manchen Fällen, beispielsweise bei einem Tablet, geht das Finanzamt davon aus, dass es auch häufig privat genutzt wird – hier wird nur ein Teil angerechnet. Telefon und Internet können außerdem pauschal mit bis zu 20 Euro abgesetzt werden, höhere Kosten müssen belegt werden.
Der Kinderbonus wird bei Besserverdienern verrechnet
Der Kinderbonus von 300 Euro, der 2020 für jedes Kind ausgezahlt wurde, wird vom Finanzamt geprüft: So wird berücksichtigt, was für die Familien günstiger ist – Kindergeld und Kinderbonus oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen profitieren in voller Höhe bzw. anteilig vom Kinderbonus. Für Besserverdiener ist der Kinderfreibetrag günstiger, der Bonus wird damit verrechnet: Sie profitieren nicht vom Kinderbonus.
Trotz Corona – das kann nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden
Leider gibt es auch Maßnahmen, die zwar unbedingt notwendig sind, die aber dennoch nicht vom Finanzamt anerkannt werden. Dazu zählen folgenden Punkte:
Masken werden nicht anerkannt
Beim Einkaufen, beim Arzt, in manchen Straßen – ja, sogar beim Joggen: An vielen Orten müssen wir einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz wie FFP-2-Masken tragen. Kann man die von der Steuer absetzen? Nein: Zwar diskutieren die Politiker darüber, derzeit ist eine steuerliche Geltendmachung aber nicht möglich. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die beim Arbeiten eine Maske tragen müssen: Sie können die Masken als Werbungskosten absetzen, wenn sie diese selbst bezahlen müssen.
Homeschooling-Kosten können nicht abgesetzt werden
Wenn die Kinder zu Hause lernen müssen, kostet das nicht nur Zeit, sondern auch Geld, zum Beispiel für einen Computer oder zusätzliches Lernmaterial. Dies ist jedoch schon in Kindergeld und Kinderfreibetrag eingerechnet und kann beim Finanzamt nicht mehr geltend gemacht werden.
Das klingt alles ziemlich kompliziert? Dann lassen Sei sich am besten helfen, zum Beispiel von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Denn auch wenn das Ausfüllen der Formulare viel Arbeit macht – es könnte sich für Sie lohnen, in Zeiten von Corona bei der Steuerklärung ganz besonders aufmerksam zu sein.
Quellen:
Corona und die Folgen für Arbeitnehmer in: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Kurzarbeit und Steuer – kurz erklärt in: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
FAQ „Corona“ (Steuern) in: bundesfinanzministerium.de
Corona: Die steuerlichen Folgen für Arbeitnehmer in: steuern.de